Mietrecht und Immobilien

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Vermieterfalle: Fristsetzung fehlt!

Immer wieder kommt es vor, dass die Mietwohnung in einem ramponierten Zustand zurückgelassen wird. Doch Achtung: Sofort Handwerker zu bestellen und dann den ausgezogenen Mieter auf Schadensersatz zu verklagen, kann in die Hose gehen. Denn mitunter ist es erforderlich, dem ausgezogenen Mieter eine Frist zur Beseitigung des hinterlassenen Schadens zu setzen.

Dies ist dann erforderlich, wenn der Mieter die geschuldeten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat, der Vermieter hat zunächst einen Anspruch auf eine Leistung. Erst mit einer Leistungsaufforderung unter Fristsetzung kann der Vermieter seinen Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umwandeln. Ähnliches gilt, wenn der Mieter Einbauten nicht entfernt hat.

Im Zweifel empfiehlt sich eine solche Fristsetzung immer, damit am Ende zum Schaden an der Mietwohnung nicht auch noch ein verlorener Prozess hinzukommt.